Ein Zahnersatz, der entweder in abnehmbarer oder festsitzender Form
gefertigt werden kann, wird von der BVA nur übernommen, wenn er
unentbehrlich ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder eine
Verunstaltung zu beseitigen. Der unentbehrliche Zahnersatz ist im
Allgemeinen ein abnehmbarer Zahnersatz samt medizinisch-technisch
notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkronen).