Die Europäische Krankenversicherungskarte oder der Urlaubskrankenschein gehört auf jeden Fall ins Reisegepäck.
Urlaub im Ausland
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der
Rückseite der e-card angebracht ist, sind Sie während eines
vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiet eines anderen EU- oder
EWR-Staates sowie in Bosnien und Herzegowina (ab 1.7.2015), Mazedonien, Serbien und der Schweiz geschützt. Sie
erhalten also alle Sachleistungen, die sich als medizinisch notwendig
erweisen, entsprechend den im jeweiligen Land geltenden
Bestimmungen. Bitte beachten Sie, dass dem Leistungserbringer in Bosnien und Herzegowina sowie in
Serbien grundsätzlich ein örtlicher Krankenschein zu übergeben ist. Diesen erhalten Sie gegen Vorlage der EKVK oder durch Umtausch einer provisorischen
Ersatzbescheinigung (siehe unten) bei der zuständigen
Organisationseinheit des Republiksversicherungsfonds (Serbien) bzw. der Gesundheitsversicherung (Bosnien und Herzegowina) in der Ortschaft
des vorübergehenden Aufenthalts.
Für den Fall, dass Ihnen keine gültige EKVK vorliegt, können Sie eine
provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) bei Ihrer zuständigen Landes-
oder Außenstelle bestellen, die dem Leistungserbringer (Arzt,
Krankenhaus etc.) bzw. der oben genannten Organisationseinheiten vorzulegen ist. Als Nachweis für Ihre Identität ist
sowohl bei Verwendung der EKVK als auch einer PEB ein Lichtbildausweis
notwendig.
Mit Bosnien und Herzegowina (bis 30.6.2015),
Montenegro und der Türkei gelten zwischenstaatliche Abkommen, die einen
Versicherungsschutz mittels Betreuungsschein gewährleisten. Da diese
Scheine aber nur die Tatsache der Versicherung in Österreich bestätigen,
müssen sie im jeweiligen Urlaubsland vor einem Arztbesuch in einen
örtlichen Krankenschein umgetauscht werden.
Wir empfehlen eine Reiseversicherung
In allen übrigen Staaten der Erde ist man nicht vertraglich geschützt.
Dort gelten Sie als Privatpatient - die Kosten für eine
Krankenbehandlung müssen an Ort und Stelle bezahlt werden, die
Rechnungen mit Saldierungsvermerk *) können Sie bei der BVA zur
Kostenerstattung einreichen. Doch Achtung: Die Höhe der Vergütung
richtet sich nach dem österreichischen Kassentarif! Um also unliebsame
Überraschungen zu vermeiden, empfehlen wir vor Reisen in solche Länder
dringend den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung!
Beachten Sie bitte, dass auch manche Vertragsstaaten für bestimmte
Leistungen Selbstbehalte vorsehen, die von der österreichischen
Sozialversicherung nicht ersetzt werden können. Der Leistungsumfang
orientiert sich, wie oben erwähnt, immer nach der Rechtslage des
betreffenden Staates und kann vom österreichischen Standard abweichen.
Eine private Reisekrankenversicherung ist daher auch in diesem Fall empfehlenswert
- diese gewährleistet möglicherweise auch einen allfälligen
Rücktransport, dessen Kosten von der österreichischen
Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen werden.
Müssen Sie sich aus anderen Gründen ins Ausland begeben, zum Beispiel
wegen einer Versetzung an eine Dienststelle im Ausland oder
einer medizinischen Untersuchung, dann wenden Sie sich bitte zeitgerecht
an Ihre zuständige Landes- oder Außenstelle. Diese informiert Sie über Ihren
Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten.
Urlaub in Österreich
Für Ihren Urlaub in Österreich genügt die Mitnahme
Ihrer e-card. Mit dieser können Sie
österreichweit alle unsere Vertragspartner in Anspruch nehmen. Sollten
Sie einen Wahlarzt oder eine Wahleinrichtung aufsuchen, so können Sie
die bezahlte Honorarnote ("Rechnung") *) zum allfälligen tarifmäßigen
Kostenersatz bei Ihrer zuständigen Landes- oder Außenstelle einreichen,
die Ihnen auch gerne für alle Fragen rund um den Versicherungsschutz im
In- und Ausland zur Verfügung steht.
*) NEU!
Ab 1.7.2015 ist bei Kostenerstattungsanträgen die Vorlage von
Originalrechnungen nicht mehr
notwendig! Es können daher ab diesem Zeitpunkt auch Kopien von bezahlten Honorarnoten eingereicht werden.
Wir wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub!